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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der immomaxX(R) Deutschland (RE/STAR Real Estate Ltd.) AGB
1. Geltungsbereich und Form

1.1. In den nachstehenden Bedingungen wird die Firma immomaxX(R) Europe, RE/STAR Real Estate Ltd. (Niederlassung) in 50996 Köln als Auftragnehmer bezeichnet.

1.2. Für unsere Leistungen und Aufträge gelten ausschliesslich die nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Zusicherungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.
1.3. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Durch Schweigen werden abweichende Regelungen in keinem Fall Vertragsinhalt.
1.4. Unsere Kunden erkennen die Geltung dieser Bedingungen mit Abschluss des ersten Vertrages auch für alle Folgegeschäfte an.

2. Gegenleistung
2.1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Verbindlichkeit unserer Angebote wird jeweils vermerkt, ansonsten gelten 30 Tage ab Erstellungsdatum.
2.2. Preis- und Produktänderungen bleiben grundsätzlich vorbehalten.
2.3. Die Preise des Auftragnehmers sind grundsätzlich die in unseren Angeboten genannten Preise, zuzüglich der zur Zeit der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer.
2.4. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schliessen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2.5. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers nach Produktionsfreigabe einschliesslich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
2.6. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnittes 9 gelten entsprechend.
2.7. Falls der Auftragnehmer aus wichtigem Grunde den Auftrag nicht erfüllen kann, so ist er berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Alle eventuell empfangenen Gelder werden dann zurückgezahlt.

3. Lieferung
3.1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert und ist sofort bei Erhalt auf Transportschäden zu prüfen. Diese sind sofort dem ausliefernden Unternehmen (Paketdienst oder Spedition) anzuzeigen. Spätere Meldungen über Transportschäden können nicht berücksichtigt werden.
3.2. Wir liefern nach Verfügbarkeit der Ware. Liefertermine bedürfen der Schriftform.
3.3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu gewähren. Bei ungefähren Lieferzeitangaben kann Verzug frühestens nach Ablauf von 2 Monaten eintreten. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zu 25 % des Auftragswertes anerkannt werden.
3.4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
3.5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräusserung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemässen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräusserung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
3.6. Zugriffe Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum des Auftragnehmers stehenden Waren sind vom Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Durch solche Zugriffe entstehende Investitionskosten trägt der Auftraggeber.
3.8. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäss § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsbedingung zu.
3.9. Bei Bestellungen über unseren Internetshop kommt ein beidseitiger Vertrag erst mit Auftragsbestätigung oder Lieferung der Ware zustande.

4. Beanstandungen
4.1. Der Auftraggeber ist gehalten, dem Auftragnehmer alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche er zur Ausführung des Auftrages benötigt. Die Vertragspartner achten dabei gleichverpflichtet auf eine gute Qualität der Herstellungsunterlagen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Kunden auf eventuell mangelhafte Unterlagen hinzuweisen. Reklamationen nach Herstellung der Werbung, die ihre Ursache in qualitativ mangelhaften Vorlagen finden, werden vom Auftragnehmer zurückgewiesen.
4.2. Bei Aufträgen mit Werbetexten sind die gewünschten Texte stets in schriftlicher - gedruckter Form vorzulegen. Für Falschlieferungen, die durch unklare Angaben (z.B. Telefondurchsagen) entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht.
4.3. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Übernahme auf Mängel, Beschaffenheit, zugesicherte Eigenschaften und sonstige Vertragsgemässheit zu überprüfen. Transportschäden sind unverzüglich zu melden, bevor die Ware per Unterschrift vom Paketdienst abgenommen wird. Beanstandungen sind nur schriftlich innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Bei Handelsgeschäften gelten insbesondere die Vorschriften der §§ 377, 378 HGB. Unterlässt der Auftraggeber die Rüge der Fehlerhaftigkeit, gilt die Ware als genehmigt und abgenommen. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.
4.4. Korrekturabzüge sowie zur Korrektur übersandte Vor- und Zwischenerzeugnisse hat der Auftraggeber in eigener Verantwortung zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der schriftlichen Druckfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst, in dem sich an die Druckfreigabeerklärung anschliessenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen zur Abnahme verpflichtet.
4.5. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nach besserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten, § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiter verarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträch tigung des zu veredelnden oder weiterzuver arbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob Fahrlässig verursacht wurde. Durch Mängelbeseitungs arbeiten werden die ursprünglichen Gewähr leistungsfristen nicht unterbrochen.
4.6. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
4.7. Bei Reproduktionen in allen Druck- und Weiterverarbeitungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
4.8. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten.In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
4.9. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
4.10. Die Gewährleistung des Auftragnehmers erlischt, wenn Reparaturen oder Veränderungen vom Auftraggeber oder von dritter Seite an dem Liefergegenstand vorgenommen wurden. Ausserdem fallen Mängel, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Bedienung entstehen, nicht unter die Gewährleistung es Auftraggebers.
4.11. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass es durch Umwelteinflüsse etc. immer zu Beschädigungen der Werbung kommen kann. Werbungen, die aus diesem oder anderen Gründen beschädigt werden, abhanden kommen oder optisch verschlissen sind, können zu Lasten des Auftraggebers repariert bzw. erneuert werden. Der Umfang und die Fälligkeit wird in beiderseitigem Einvernehmen vereinbart.

5. Verwahren, Versicherung
5.1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5.2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5.3. Sollen die vorstehend genannten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

6. Periodische Arbeiten
6.1. Verträge über regelmässig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden.

7. Zahlung
7.1. Wir liefern per Nachnahme, auf Rechnung oder per Bankeinzug. Wir behalten uns vor, die Zahlungsart festzulegen. Bei Erstbestellung liefern wir, sofern nichts anderes vereinbart wurde, per Nachnahme.
7.2. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb der in der Rechnung angegebene Zahlungsfrist zu leisten (außer bei Nachnahmeversand). Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
7.3. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
7.4. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nach Abschnitt 4. 5. nicht nachgekommen ist.

8. Zahlungsverzug
8.1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluß eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiter-arbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftrag-nehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
8.2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank (EONIA) zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

9.Urheberrecht und Eigentum
9.1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klieschees, Lithographien, Druckplatten und Stehsätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.
9.2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
9.3. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben vorbehaltlich, ausdrücklich anderweitiger Regelungen, dem Auftragnehmer. Die Nachahmung, Vervielfältigung oder Weitergabe unserer Entwürfe an Dritte ist, sofern nicht anders vereinbart, nicht gestattet.

10.Auslandsgeschäfte
10.1. Bei Warenlieferungen ins Ausland sind bei Zahlungen anfallende Bankgebühren vom Auftraggeber zu tragen.
10.2. Für Geschäftsverbindungen mit dem Ausland gilt deutsches Recht als vereinbart.

11. Impressum
11.1. Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit, Datenspeicherung
12.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschliesslich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.
12.2. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen aus irgendeinem Grund unwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen(§ 139 BGB). Die Vertrags-parteien sind gehalten, die unwirksame oder teilunwirksame Bestimmung durch eine sinngemäße, gültige Regelung zu ersetzen.
12.3. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass bei der Auftragsbearbeitung personenbezogene Daten im Rahmen des § 261 Bundesdatenschutzgesetz gespeichert werden können.

Koeln, Germany im Januar 2012